BFH - Beschluss vom 30.05.2012
VII B 15/11
Normen:
Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1606
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 228/08

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Betriebsmittel in der Schifffahrt

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen VII B 15/11

DRsp Nr. 2012/16398

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Betriebsmittel in der Schifffahrt

1. NV: Die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG festgelegte Befreiung für Schiffsbetriebsstoffe kann nur solchen Unternehmen gewährt werden, die Schiffe zur entgeltlichen Beförderung von Sachen oder Personen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen einsetzen. 2. NV: Setzt ein eingetragener Verein ein Schiff zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und zur Beförderung von eigenen und zur unentgeltlichen Verteilung bzw. zum Verkauf bestimmten Büchern ein, kommt eine Energiesteuerbefreiung für die auf diesen Fahrten eingesetzten Schiffsbetriebsstoffe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht.

Art. 14 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2003/96/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift festgelegte Steuerbefreiung einem eingetragenen Verein nicht zugute kommt, der ein ihm gehörendes Schiff zum Transport von eigenen Mitarbeitern und an Missionsprojekten teilnehmenden Personen sowie zur unentgeltlichen Verteilung bestimmter Bücher nutzt. Die Befreiung für Schiffbetriebsstoffe wird vielmehr nur solchen Unternehmen gewährt, die Schiffe zur entgeltlichen Beförderung von Sachen oder Personen einsetzen.

Normenkette:

Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 lit. c;

Gründe