BFH - Urteil vom 26.04.2023
X R 4/21
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 sowie Abs. 2, § 10f Abs. 1 und 5; AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 3; ZPO § 293, § 560;
Fundstellen:
BB 2023, 1750
BFH/NV 2023, 1116
DStRE 2023, 1017
NZM 2023, 893
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1948/18

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal

BFH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen X R 4/21

DRsp Nr. 2023/9635

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausgeschlossen, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 14.01.2021 - 3 K 1948/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 und 6 sowie Abs. 2, § 10f Abs. 1 und 5; AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 3; ZPO § 293, § 560;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger. Er war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) freiberuflich tätig und hatte einen Wohnsitz in A, Baden-Württemberg. Einen weiteren Wohnsitz hatte er in B, Frankreich. Dort wohnte er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter.