BFH - Beschluss vom 28.04.2014
VII R 27/12
Normen:
EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1668/07

Voraussetzungen der Steuerentlastung gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen VII R 27/12

DRsp Nr. 2014/11763

Voraussetzungen der Steuerentlastung gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG

1. NV: Die in § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG a.F. getroffene Regelung, nach der anteilig aus Biomasse hergestellte Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden, findet keine Anwendung auf die Herstellung von Energieerzeugnissen durch bloßes Mischen verschiedener Kraftstoffe. 2. NV: Die Entscheidung des Gesetzgebers, bloße Mischungen herkömmlicher Kraft- und Heizstoffe mit Biokraft- und Bioheizstoffen von der steuerlichen Förderung auszunehmen, ist weder willkürlich und damit gleichheitswidrig noch verstößt sie gegen unionsrechtliche Vorgaben.

1. Ein Entlastungsanspruch gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung wird nur für nachweislich versteuerte Biokraftstoffe gewährt. Welche Erzeugnisse als Biokraft- und Bioheizstoffe nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG entlastungsfähig sind, wird durch die in § 50 Abs. 4 S. 1 EnergieStG festgelegte Definition bestimmt, die auf die Biomassenverordnung vom 09.08.2005 Bezug nimmt. 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bloße Mischungen herkömmlicher Kraft- und Heizstoffe mit Biokraft- und Bioheizstoffen von der energiesteuerrechtlichen Förderung auszunehmen, ist nicht willkürlich und damit nicht gleichheitswidrig.

Normenkette:

EnergieStG § 50 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe