BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 43/08
Normen:
EStG § 35a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 35/06

Voraussetzungen der Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 43/08

DRsp Nr. 2009/13056

Voraussetzungen der Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2004) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese bezogen sich auf im Streitjahr durchgeführte Tapezier- und Streicharbeiten in dem von ihnen selbst genutzten Haus. Die Kläger beglichen den Rechnungsbetrag in bar. Der Erhalt der Barzahlung wurde ihnen auf der Rechnung bestätigt.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2005 dahin zu ändern, dass die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR ermäßigt wird.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).