I. Die im Jahre 1977 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinstehend und erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin, die aus A stammt, bewohnte bereits während ihres Studiums, das sie 2006 beendete, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Dreizimmerwohnung in B zur Miete. Das Mietverhältnis endete zum 30. April 2008. Seit 2. Mai 2008 war sie im Haus ihrer Eltern in A gemeldet. Sie nutzte dort nach ihren Angaben eine Einliegerwohnung, die über Küche und Bad verfügte.
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