BFH - Beschluss vom 31.03.2023
VIII B 93/21
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 167
BB 2023, 918
BFH/NV 2023, 738
NJW 2023, 10
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 611/20

Voraussetzungen der Übertragung der Steuerberechnung auf die Finanzbehörde

BFH, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen VIII B 93/21

DRsp Nr. 2023/5198

Voraussetzungen der Übertragung der Steuerberechnung auf die Finanzbehörde

NV: Will das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt. Dieser Anforderung wird nicht genügt, wenn das FG im Tenor des Urteils bestimmt, es sei für ein bestimmtes Fahrzeug "der Grundsatz der Kostendeckelung" zu berücksichtigen und sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus der Urteilsbegründung ergibt, von welchen Beträgen das FG insoweit ausgeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.07.2021 – 15 K 611/20 U,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.