Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
1.
Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zuzulassen ist.
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