BFH - Beschluss vom 01.04.2009
X B 173/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 20 Abs. 3; EStG § 21 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1260
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3905/05

Voraussetzungen der Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in gewerbliche Einkünfte bei fehlender Ausschöpfung substantieller Vermögenswerte; Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen X B 173/08

DRsp Nr. 2009/13394

Voraussetzungen der Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in gewerbliche Einkünfte bei fehlender Ausschöpfung substantieller Vermögenswerte; Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 20 Abs. 3; EStG § 21 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

1.

Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zuzulassen ist.