1. In Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 vom 14. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 wird die Umsatzsteuer auf … EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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