OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
5 U 56/18
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 255/15

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Grundstücks wegen Sittenwidrigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 5 U 56/18

DRsp Nr. 2019/5197

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Grundstücks wegen Sittenwidrigkeit

Auch wenn bei einem Grundstückswert von 0,-- € ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, lässt dies nicht zwingend auf die verwerfliche Gesinnung des Verkäufers schließen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Rechtsgeschäft spekulativen Charakter hatte und dem Käufer als mit dem örtlichen Grundstücksmarkt vertrautem Bauunternehmer die Risiken bekannt waren.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 255/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus diesen Urteilen zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 116.000 €

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.