OLG Stuttgart - Urteil vom 01.08.2019
7 U 55/18
Normen:
HGB § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 197/15

Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 55/18

DRsp Nr. 2021/3105

Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft

Gem. § 159 Abs. 1 HGB verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Eine Ausnahme von dieser Verjährungsvorschrift gilt nur dann, wenn die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, sondern einer von zwei Gesellschaftern einer zweigliedrigen Gesellschaft ausscheidet und nur noch ein Gesellschafter verbleibt (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.02.2018, Az. 14 O 197/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten aus den bezeichneten Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 98.834,75 €.