BFH - Urteil vom 04.06.2019
VI R 34/17
Normen:
AO § 162; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2069
BFH/NV 2019, 1173
BFHE 265, 139
BStBl II 2021, 5
DStR 2019, 1793
DStRE 2019, 1162
DStZ 2019, 677
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1034/15

Voraussetzungen der Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf mehrere Jahre

BFH, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen VI R 34/17

DRsp Nr. 2019/12724

Voraussetzungen der Verteilung eines Gestattungsentgelts für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf mehrere Jahre

1. Überlässt ein Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu seinem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, kann er das Gestattungsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen, wenn der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen. 2. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände —und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung— feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2017 - 4 K 1034/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 162; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.