Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien stritten erstinstanzlich zunächst über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1. aus betriebsbedingten Gründen (Stilllegung) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 27.03.2014 zum 31.07.2014, einem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb unstreitig stillgelegt worden ist.
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