Das Urteil des FG Köln vom 22.11.2017 – 9 K 2661/15, der Ablehnungsbescheid vom 10.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 02.09.2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsbetrag von ... € für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis zum 08.06.2015 zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO).
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