BFH - Beschluss vom 12.09.2013
VII B 198/12
Normen:
FGO § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 15/12

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss durch den Rechtsnachfolger

BFH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen VII B 198/12

DRsp Nr. 2014/642

Voraussetzungen der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss durch den Rechtsnachfolger

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten einer inzwischen nicht mehr existierenden BGB -Gesellschaft ergangen, so kann der Rechtsnachfolger nur dann die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben, wenn dem ihm eine Ausfertigung des Beschlusses erteilt worden ist, die ihn als Gläubiger der festgesetzten Forderung ausweist.

Normenkette:

FGO § 152 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen den Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen beantragt.

Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand lägen nicht vor, da nicht zuvor eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § Abs. der () i.V.m. § der () erteilt worden sei. Darüber hinaus sei die Antragstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Verfügung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 begehrt werde. Dieser Beschluss sei durch den Beschluss vom 23. August 2007 geändert und die zu erstattenden Kosten auf ... € herabgesetzt worden.