I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen den Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen beantragt.
Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand lägen nicht vor, da nicht zuvor eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § Abs. der () i.V.m. § der () erteilt worden sei. Darüber hinaus sei die Antragstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Verfügung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 begehrt werde. Dieser Beschluss sei durch den Beschluss vom 23. August 2007 geändert und die zu erstattenden Kosten auf ... € herabgesetzt worden.
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