Streitig ist (noch), ob der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.
1. Der Kläger betrieb bis einschließlich 1985 - teils in gemieteten und teils in eigenen Räumen - in ... ein Architekturbüro mit ca. 70 Beschäftigten. Seinen Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er jeweils durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er wurde vom Finanzamt erklärungsgemäß als Gewinn aus selbständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) i. S. des § 18 EStG behandelt.
2. Mit notariellem Vertrag vom 4. 7. 1985 gründete der Kläger zusammen mit einer amerikanischen Gesellschaft, an der er und seine Ehefrau beteiligt waren, die Firma ... (...-GmbH). Deren Stammkapital betrug 150.000 DM, die Stammeinlage des Klägers 135.000 DM. Der Kläger war auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. In der Gesellschafterversammlung gewährten je 100 DM Stammeinlage eine Stimme.
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