FG Nürnberg - Urteil vom 16.02.2001
VII 162/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Voraussetzungen der Wahl der Gewinnermittlungsart

FG Nürnberg, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen VII 162/00

DRsp Nr. 2001/13223

Voraussetzungen der Wahl der Gewinnermittlungsart

Die wirksame Ausübung des Rechts, eine bestimmte Gewinnermittlungsart zu wählen, setzt nur das Wissen des Stpfl. voraus, Gewinneinkünfte zu erzielen. Nicht erforderlich ist die Kenntnis der zutreffenden Einkunftsart.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist (noch), ob der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.

1. Der Kläger betrieb bis einschließlich 1985 - teils in gemieteten und teils in eigenen Räumen - in ... ein Architekturbüro mit ca. 70 Beschäftigten. Seinen Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er jeweils durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er wurde vom Finanzamt erklärungsgemäß als Gewinn aus selbständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) i. S. des § 18 EStG behandelt.

2. Mit notariellem Vertrag vom 4. 7. 1985 gründete der Kläger zusammen mit einer amerikanischen Gesellschaft, an der er und seine Ehefrau beteiligt waren, die Firma ... (...-GmbH). Deren Stammkapital betrug 150.000 DM, die Stammeinlage des Klägers 135.000 DM. Der Kläger war auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. In der Gesellschafterversammlung gewährten je 100 DM Stammeinlage eine Stimme.