BFH - Urteil vom 26.02.2013
VIII R 7/11
Normen:
StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4872/09

Voraussetzungen der Wirkungen strafbefreiender Erklärung i.S. des StraBEG

BFH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen VIII R 7/11

DRsp Nr. 2014/287

Voraussetzungen der Wirkungen strafbefreiender Erklärung i.S. des StraBEG

1. Die strafbefreiende Erklärung und damit auch das Erlöschen von Steuerforderungen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG setzt gem. § 7 S. 1 Nr. 1 lit. a StraBEG voraus, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen war. 2. Soweit eine Fahndungsprüfung anhängig war, ist diese nicht durch eine förmliche Anordnung begrenzt. Vielmehr muss der von einer Steuerfahndungsprüfung Betroffene davon ausgehen, dass deren Reichweite nach dem Ermittlungswillen der erschienenen Fahndungsbeamten bestimmt wird und somit davon abhängt, auf welchen Sachverhalt sich die Fahndungsprüfung erstreckt und welchem Verdachtsmoment die Steuerfahndung nachgeht. 3. Die Voraussetzungen des § 7 S. 1 Nr. 1 lit. a sind deshalb auch dann erfüllt, wenn die Steuerfahndung im Anschluss an einen Durchsuchungsbeschluss oder an die entsprechende Durchsuchung noch vor Eingang der strafbefreienden Erklärung von ihren Befugnissen gem. § Abs. Nr. für den Kläger erkennbar Gebrauch macht. Der Begriff der Steuerstraftat in Nr. 1 dieser Vorschrift umfasst nämlich den gesamten nach dem Gesetz unter Strafe gestellten Lebensvorgang und berechtigt die Steuerfahndung, die Besteuerungsgrundlagen in einem nur durch die Festsetzungsverjährung nach § begrenzten Rahmen zu ermitteln.