Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Mai 2016 3 K 3267/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist die Zurechnung von Prostitutionsumsätzen in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre).
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