Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.04.2019 – 2 K 247/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2016 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 07.05.2014 dahin geändert, dass eine Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 14.043,22 € unterbleibt.
Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hat der Beklagte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet.
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