BFH - Urteil vom 15.03.2023
I R 49/20
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1; KStG 2013; EStG 2013;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2916/17

Voraussetzungen der Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art (BgA)

BFH, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen I R 49/20

DRsp Nr. 2023/7075

Voraussetzungen der Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art (BgA)

NV: Für die Frage, ob BgA gleichartig i.S. von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG sind, ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 20.11.2020 – 6 K 2916/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1; KStG 2013; EStG 2013;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zusammenfassung zweier Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Jahr 2013 (Streitjahr).