BFH - Beschluss vom 03.03.2009
X S 2/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2;

Voraussetzungen des § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen X S 2/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/7859

Voraussetzungen des § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde im Streitjahr 2006 im Wege der Schätzung veranlagt. Seinen Einspruch verwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) als unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. Oktober 2008 13 K 228/08 wurde ihm am 11. November 2008 zugestellt. Dagegen legte er mit einem beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Januar 2009 eingegangenen Telefax Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne durch einen nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Bevollmächtigten vertreten zu sein. Zugleich beantragte er Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH). Dem Antrag war keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1.