Streitig ist der Abzug schweizerischer Verrechnungssteuern vom Einkommen der Klägerin.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B... & Co. GmbH (im Folgenden: B), die durch Verschmelzungsvertrag vom 11. März 1994 per 31. Dezember 1993 gem. §
Das Kapital der Klägerin betrug im Streitjahr nominell 25 Millionen DM. Davon wurden ca. 57 % (Nennwert 14.332.000 DM) von der F... AG (F-AG), Schweiz, gehalten. Dabei handelte es sich im wesentlichen um das gesamte Vermögen der F-AG, deren alleinige Aktionärin die A & Co. GmbH & Co. (ACo) war.
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