BFH - Urteil vom 11.05.2023
III R 9/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 24b, § 31, § 32 Abs. 6; EStG a.F. § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1685
BFH/NV 2023, 1121
DB 2023, 1774
DStRE 2023, 1039
FR 2023, 1162
FamRZ 2023, 1636
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 210/21

Voraussetzungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als SonderausgabenVerfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

BFH, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen III R 9/22

DRsp Nr. 2023/8953

Voraussetzungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

1. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung.2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 24b, § 31, § 32 Abs. 6; EStG a.F. § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 9c, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Nach Auffassung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist das in § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierte Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verfassungswidrig.