BFH - Urteil vom 20.08.2013
IX R 38/11
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG a.F. § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1050/08

Voraussetzungen des Ansatzes der Marktrendite; ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kaufoption

BFH, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen IX R 38/11

DRsp Nr. 2013/22046

Voraussetzungen des Ansatzes der Marktrendite; ertragsteuerliche Behandlung der Kosten einer Kaufoption

1. Die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG a.F. ist nicht anzusetzen, wenn der sicher zugesagte Zinsertrag einer Inhaberschuldverschreibung zweifelsfrei von der ungewissen Höhe des Rückzahlungsbetrags getrennt werden kann.2. Kosten des Erwerbs einer Kaufoption (Call) führen zu Werbungskosten beim Verkauf der durch Ausübung des Calls erworbenen Inhaberschuldverschreibung i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; EStG a.F. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG a.F. § 23 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

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