BFH - Urteil vom 04.07.2023
VIII R 29/20
Normen:
EStG § 3 Nr. 26, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2006
BB 2023, 2277
BFH/NV 2023, 1264
DStR 2023, 1928
DStRE 2023, 1150
NJW 2023, 2902
NZA 2023, 1234
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 21/19

Voraussetzungen des Ansatzes einer Betriebsausgabenpauschale für eine hauptberufliche selbstständige schriftstellerische TätigkeitAbzugsfähigkeit der AfA für die Garage eines Arbeitnehmers im Rahmen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung

BFH, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen VIII R 29/20

DRsp Nr. 2023/11251

Voraussetzungen des Ansatzes einer Betriebsausgabenpauschale für eine hauptberufliche selbstständige schriftstellerische Tätigkeit Abzugsfähigkeit der AfA für die Garage eines Arbeitnehmers im Rahmen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.2. Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: