LAG Köln - Urteil vom 01.09.2016
7 Sa 1109/15
Normen:
BGB § 615; KSchG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1187/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1109/15

DRsp Nr. 2020/15582

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Zur Würdigung einer Beweisaufnahme über die Erzielung anrechenbaren Zwischenverdiens-tes innerhalb einer Periode des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015 in Sachen8 Ca 1187/15 d abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.586,96 € brutto abzüglich 8.865,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 13.12.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; KSchG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen, nachdem zwei arbeitgeberseitige Kündigungen vom 15.11.2012 und 20.12.2012 in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen 5 Ca 4707/12 d / LAG Köln 10 Sa 453/13 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob der Kläger anrechenbaren Zwischenverdienst erzielt hat.