In dem Verfahren ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn ab Januar 2008 hat.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihres am xx.xx 1973 geborenen Sohnes A.. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer schweren Epilepsie. Laut letztem Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beträgt der Grad der Behinderung des Sohnes A. 100 % und es werden die Merkzeichen "G", "B", "RF" und "H" festgestellt.
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