OLG Hamburg - Urteil vom 02.03.2017
6 U 86/16
Normen:
HGB § 498 Abs. 2; HGB § 513 Abs. 1 S. 1; HGB § 514 Abs. 1 S. 1; Rom-I-VO Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 99/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf nachträgliche Ausstellung eines Konnossements

OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 6 U 86/16

DRsp Nr. 2018/13201

Voraussetzungen des Anspruchs auf nachträgliche Ausstellung eines Konnossements

1. Der Verfrachter ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, dem Ablader auch noch nach dem Untergang des Frachtguts auf dessen Verlangen ein Konnossement auszustellen, wenn dies ausschließlich zu dem Zweck verlangt wird, über die Containerklausel des § 504 Abs. 1 S. 2 HGB einen höheren Haftungshöchstbetrag des (Haupt-)Verfrachters zu begründen, als dies der Fall wäre, wenn der in Anspruch genommene (Haupt-)Verfrachter kein Konnossement ausgestellt hat. 2. Will der Befrachter einen höheren Haftungshöchstbetrag durchsetzen, so muss er gegenüber seinem Vertragspartner, dem Hauptverfrachter, darauf bestehen, dass er ein Konnossement mit den Angaben über Stück und Einheiten gem. § 504 Abs. 1 S. 2 HGB ausstellt. Verlangt der Befrachter das nicht oder lässt sich der Hauptverfrachter darauf nicht ein, so gilt im Schadensfall für die Haftung des Hauptverfrachters der gesetzliche Haftungshöchstbetrag gem. § 504 Abs. 1 HGB. 3. Der Hauptverfrachter muss sich einen höheren Haftungshöchstbetrag aufgrund einer Berechnung nach der im Lademittel gepackten Stücke, der für die Haftung des Unterverfrachters gilt, nicht entgegenhalten lassen.