FG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2619/07
Voraussetzungen des Anspruchs einer Bank auf Entschädigung für die Vorlage von Kontoauszügen nach Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gem. §§ 93, 97 AO gegenüber dem Finanzamt; Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S.d. § 93 AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S.d. § 97 AO; Erfordernis einer Substanziierung des atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen durch Beweis von Urkunden rechtfertigenden Falles
BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I R 75/10
DRsp Nr. 2011/11099
Voraussetzungen des Anspruchs einer Bank auf Entschädigung für die Vorlage von Kontoauszügen nach Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gem. §§ 93, 97AO gegenüber dem Finanzamt; Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S.d. § 93AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S.d. § 97AO; Erfordernis einer Substanziierung des atypischen und das unmittelbare Vorlageverlangen durch Beweis von Urkunden rechtfertigenden Falles
NV: Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben eines Finanzamts an eine Bank, das § 93AO als Rechtsgrundlage für die Pflicht, Auskünfte zu erteilen, benennt, ist regelmäßig als Auskunftsverlangen und nicht als Vorlageverlangen zu beurteilen.