LAG Hamm - Urteil vom 02.03.2016
6 Sa 787/15
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 366 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1507/14

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf UrlaubsabgeltungVerfall des Urlaubs wegen Nichtgewährung

LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 787/15

DRsp Nr. 2020/14616

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung Verfall des Urlaubs wegen Nichtgewährung

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer den in das Folgejahr übertragenen Urlaub nicht bis zum 31. März genommen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24.04.2015 - 2 Ca 1507/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 366 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Anspruch auf Abgeltung restlichen Urlaubs aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 und über Zinsen.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 - 104 d.A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht Minden hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 24.04.2015 - 2 Ca 1507/14 - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 104 - 115 d.A.).