BFH - Beschluss vom 02.03.2009
III B 4/07
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1109
FamRZ 2009, 1141
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4698/05

Voraussetzungen des Anspruchs eines Steuerpflichtigen auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind seines Ehegatten; Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung

BFH, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen III B 4/07

DRsp Nr. 2009/10292

Voraussetzungen des Anspruchs eines Steuerpflichtigen auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind seines Ehegatten; Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt im streitigen Zeitraum Januar 2004 bis Juni 2006 für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder A (geboren 1993), B (geboren 2001) und C (geboren 2004) Kindergeld. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 1999 verheiratet ist, bezog für seinen am ... Juni 1987 geborenen Sohn D, der im Juni 2006 seine Schulausbildung beendete, von Oktober 2003 bis Juni 2006 Kindergeld. Im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 lebten die Klägerin und ihr Ehemann dauernd getrennt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 beantragte die Klägerin, den Sohn ihres Ehemannes als Zählkind zu berücksichtigen und ihr für C als viertes Kind Kindergeld rückwirkend ab Januar 2004 in Höhe von 179 EUR zu gewähren. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte im Bescheid vom 14. Juni 2005 eine Berücksichtigung von D als Zählkind ab, weil er nicht der leibliche Sohn der Klägerin sei und deshalb nur als Zählkind berücksichtigt werden könne, wenn er in ihrem Haushalt lebe. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.