Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 03. Januar 2022, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2021 dahin abgeändert, dass die der Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 12.890,83 € (i. B.: zwölftausendachthundertneunzig und 83/100 EUR) festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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