BFH - Urteil vom 17.02.2009
VIII R 21/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 28/04

Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs für Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus selbstständiger Lotsentätigkeit; Anspruch auf Abzug der umgelegten Personalkosten eines Kantinenbetriebs

BFH, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen VIII R 21/08

DRsp Nr. 2009/13399

Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs für Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus selbstständiger Lotsentätigkeit; Anspruch auf Abzug der umgelegten Personalkosten eines Kantinenbetriebs

1. Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist. 2. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.