BFH - Urteil vom 12.05.2020
I R 57/17
Normen:
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 357
DStR 2021, 95
DStRE 2021, 182
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 964/13

Voraussetzungen des Eintritts der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a S. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen I R 57/17

DRsp Nr. 2021/506

Voraussetzungen des Eintritts der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a S. 2 GewStG

NV: Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.03.2012 – I R 13/11, BFHE 236, 516).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.07.2017 – 13 K 964/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im Jahr 1997 schlossen der Kläger, B, C und D einen Vertrag über die Bildung des E-Konzerns, der als Gleichordnungskonzern i.S. des § 18 Abs. 2 des () ausgestaltet wurde. Die einheitliche Leitung wurde durch die E OHG ausgeübt, an der die vorgenannten Versicherungen zu jeweils 25 % beteiligt waren und auf die sie einzelne Konzernfunktionen übertragen hatten.