OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2020
6 W 9/20
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 287/13

Voraussetzungen des Entstehens der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 6 W 9/20

DRsp Nr. 2020/6536

Voraussetzungen des Entstehens der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV entsteht nicht, wenn die Prozessbevollmächtigten der Parteien zwar ein Telefongespräch geführt haben und im Anschluss hieran die Klage zurückgenommen wurde, der Kläger aber glaubhaft macht, dass sein Entschluss zur Klagerücknahme und die entsprechende Beauftragung seines Bevollmächtigten bereits vor diesem Telefongespräch erfolgt sind.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 19.09.2019, Az. 1 O 287/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 27.02.2019 geltend gemachte Terminsgebühr in dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht berücksichtigt.