OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2017
6 W 47/17
Normen:
ZPO § 91; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Nr. 3105;
Fundstellen:
NZV 2018, 87
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 146/10

Voraussetzungen des Erfallens der vollen Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners und Erlass eines Versäumnisurteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 6 W 47/17

DRsp Nr. 2017/10829

Voraussetzungen des Erfallens der vollen Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners und Erlass eines Versäumnisurteils

Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 5.043,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu erstatten haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 90% die Beklagten und zu 10% die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 5.583,50.

Normenkette:

ZPO § 91; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Nr. 3105;

Gründe

1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.