Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 05.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist gem. §§ 528, 538 Abs. 1 ZPO dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sind.
1.
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