LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2020
4 Sa 51/19
Normen:
BetrAVG § 30f Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 9
NZA-RR 2020, 489
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4993/18

Voraussetzungen des Erwerbs der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 51/19

DRsp Nr. 2020/7555

Voraussetzungen des Erwerbs der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG

Für den Erwerb einer Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Übergangsvorschrift des § 30f Abs. 3 2. Halbsatz BetrAVG ist notwendig, dass die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat. Nicht ausreichend ist dagegen, dass bloß das Ausscheiden nach dem 31. Dezember 2017 erfolgte und zum Ausscheidenszeitpunkt die Zusage bereits drei Jahre bestand unter Einrechnung von Zeiten, die vor dem 1. Januar 2018 liegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 (6 Ca 4993/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 30f Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

1. 2.