BFH - Beschluss vom 18.02.2009
III B 132/08
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AuslG 1990 § 32;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 922
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 282/04

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs von Ausländern

BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen III B 132/08

DRsp Nr. 2009/9060

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs von Ausländern

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23 Abs. 1; AuslG 1990 § 32;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann stammen aus dem Libanon. Die Klägerin war seit dem 23. Juni 2003 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990). Davor war ihr eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG 1990 aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz aus dem Jahre 1996 erteilt worden. Nach dem Inhalt der Befugnis war eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet.

Die Klägerin beantragte Kindergeld für fünf Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte erst ab Juni 2003 Kindergeld fest, weil die Klägerin in diesem Monat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei bereits ab Januar 2003 Kindergeld zu gewähren. Die Familienkasse habe zu Unrecht ihre ausländerrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt, obwohl der Antrag auf Kindergeld von ihrem Ehemann gestellt worden sei. Diesem habe aber zumindest ab dem 15. Januar 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zugestanden, wie sich aus einer Bestätigung der Ausländerbehörde ergebe.