Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Voraussetzungen eines Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt sind, wenn die Erhöhung des Aktivvermögens einer Kapitalgesellschaft auf einer Erhöhung des Umlaufvermögens aus den Ergebnissen der laufenden Betriebsführung beruht.
Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 00.00.2001 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb vom ... Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr D. mit einer Beteiligung von 80 % und Frau H. mit einer Beteiligung von 20% am Stammkapital. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 00.00.2003 übertrug Frau H. ihrem Gesellschafteranteil auf Herrn D.. Dieser übertrug seine Geschäftsanteile von nunmehr 100% mit Vertrag vom 00.00.2003 auf Herrn X..
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|