LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.09.2022
L 6 P 29/18
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 3; SGB XI a.F. § 45a Abs. 1 S. 2; SGB XI a.F. § 45a Abs. 2 S. 1-2; SGB XI § 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Voraussetzungen des Pflegegrades 3Geltendmachung des Pflegegrades 3 wegen psychischer BeeinträchtigungenSelbständiges Führen eines umfangreichen Prozesses vor dem Sozialgericht ohne Hilfe Dritter

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen L 6 P 29/18

DRsp Nr. 2023/2837

Voraussetzungen des Pflegegrades 3 Geltendmachung des Pflegegrades 3 wegen psychischer Beeinträchtigungen Selbständiges Führen eines umfangreichen Prozesses vor dem Sozialgericht ohne Hilfe Dritter

Bei einem Kläger, der geltend macht, aufgrund psychischer Probleme, insbesondere kognitiven Defiziten und Depressionen gesundheitlich so stark beeinträchtigt zu sein, dass ihm der Pflegegrad 3 zuzuerkennen ist, aber den Prozess selbst schriftlich sachgerecht führt, an mündlichen Verhandlungen uneingeschränkt teilnehmen kann und mit dem eigenen Pkw anreist, ist das Vorliegen entsprechender psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen nicht festzustellen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 3; SGB XI a.F. § 45a Abs. 1 S. 2; SGB XI a.F. § 45a Abs. 2 S. 1-2; SGB XI § 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf höheres Pflegegeld.