Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Die gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils vom Urteil des BFH vom 16. September 2004 IV R 11/03 (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) besteht jedoch nicht.
Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt, der im Widerstreit zu den tragenden Rechtsausführungen des Urteils in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 stünde.
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