BFH - Beschluss vom 26.03.2009
VIII B 54/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1117
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 105/03

Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gründung einer Sozietät im sog. Zwei-Stufen-Modell

BFH, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 54/08

DRsp Nr. 2009/10307

Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gründung einer Sozietät im sog. Zwei-Stufen-Modell

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung). Die gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils vom Urteil des BFH vom 16. September 2004 IV R 11/03 (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) besteht jedoch nicht.

Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt, der im Widerstreit zu den tragenden Rechtsausführungen des Urteils in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 stünde.