OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2006
12 U 195/05
Normen:
GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21 b; StBerG § 68; BGB § 214 n.F.; BGB § 222 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 318/03

Voraussetzungen des Sekundäranspruchs gegen einen Steuerberater; Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 12 U 195/05

DRsp Nr. 2009/2403

Voraussetzungen des Sekundäranspruchs gegen einen Steuerberater; Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

Der Sekundäranspruch gegen einen Steuerberater setzt eine neue schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn während der Verjährungsfrist für den Primäranspruch und vor Auftragsende begründeter Anlass zur Belehrung über den Fehler in der eigenen Arbeit und die Verjährungsvorschrift bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn es sich einem sorgfältig arbeitenden Berater aufdrängen muss, einen zur Schadensentstehung führenden Fehler gemacht zu haben.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21 b; StBerG § 68; BGB § 214 n.F.; BGB § 222 a.F.;

Gründe:

I.