OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2016
I-6 U 99/15
Normen:
GmbHG § 50 Abs. 1; GmbHG § 50 Abs. 3; AktG § 241 Nr. 1; AktG § 121 Abs. 2; AktG § 243 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 25/14

Voraussetzungen des Selbsthilferechts der Gesellschafter einer GmbH gem. § 50 GmbHG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen I-6 U 99/15

DRsp Nr. 2017/11969

Voraussetzungen des Selbsthilferechts der Gesellschafter einer GmbH gem. § 50 GmbHG

1. Es stellt eine Zurückweisung eines Einberufungsverlangens dar, wenn der Geschäftsführer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung von einer weiteren Erläuterung der von den Mitgesellschaftern vorgebrachten Gründe abhängig macht. Für ein ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen gem. § 50 Abs. 1 u. 3 GmbHG kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Geschäftsführer die von den Gesellschaftern dargelegten Gründe für überzeugend hält. 2. Das Selbsthilferecht des § 50 GmbHG ist kein Recht, das "verbraucht" werden kann, sondern kann jederzeit neu entstehen. 3. Die gesellschafterliche Treuepflicht verbietet den Gesellschaftern, einen Geschäftsführer zu bestellen, bei dem objektiv berechtigte schwerwiegende Zweifel vorliegen, ob er die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß führen wird. Solche treuwidrigen Stimmabgaben sind nichtig und bei dem Beschlussergebnis auch dann nicht mitzuzählen, wenn der zum Geschäftsführer Berufene das Vertrauen der Gesellschaftermehrheit besitzt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Beklage wird ihrer gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung für verlustig erklärt.