Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG infolge ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung aus der Landeskasse muss neben der Gewährung der Beratungshilfe ein Staatshoheitsakt vorliegen, nämlich die Ausstellung des Berechtigungsscheins. Dieser ist vorliegend nur für Frau S. ausgestellt worden. Eine Mehrvertretungsgebühr aus der Landeskasse können die antragstellenden Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verlangen.
II.
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