BGH - Urteil vom 24.01.2018
1 StR 331/17
Normen:
StGB § 266a; EStG § 41a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 281
AuR 2018, 536
BFH/NV 2018, 815
DStR 2018, 1623
NStZ 2019, 146
NStZ-RR 2018, 180
NStZ-RR 2018, 318
StV 2019, 38
wistra 2018, 339
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 08.02.2017

Voraussetzungen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Anforderungen an den Inhalt des Vorsatzes in Bezug auf das normative Tatbestandsmerkmal der Stellung als Arbeitgeber; Unrechtsbewusstsein des Arbeitgebers bezogen auf seine Arbeitgebereigenschaft

BGH, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 331/17

DRsp Nr. 2018/4670

Voraussetzungen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Anforderungen an den Inhalt des Vorsatzes in Bezug auf das normative Tatbestandsmerkmal der Stellung als Arbeitgeber; Unrechtsbewusstsein des Arbeitgebers bezogen auf seine Arbeitgebereigenschaft

Bezogen auf die subjektive Tatseite in § 266a StGB ist eine Differenzierung vorzunehmen. Der Vorsatz muss sich auf die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer und alle darüber hinausreichenden, die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten begründenden tatsächlichen Umstände erstrecken. Liegt diese Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor, unterliegt der Täter, wenn er glaubt, nicht Arbeitgeber zu sein oder für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, keinem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern allenfalls einem regelmäßig vermeidbaren Verbotsirrtum.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266a; EStG § 41a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe