OLG München - Endurteil vom 01.06.2017
23 U 3628/16
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 398; BGB § 399;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5680/15

Voraussetzungen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGBWirksamkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen an den Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft

OLG München, Endurteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 23 U 3628/16

DRsp Nr. 2017/7883

Voraussetzungen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB Wirksamkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen an den Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft

1. Der Treuhandkommanditistin einer Gesellschaft steht gegen die Treugeber bei Inanspruchnahme durch die persönlich haftende Gesellschafterin ein Freistellungsanspruch zu, soweit die Außenhaftung der Kommanditisten aufgrund von Ausschüttungen an die Treugeber zu.... 2. Die Treuhandkommanditistin ist nicht gehindert, diesen Anspruch an den Insolvenzverwalter der persönlich haftenden Gesellschafterin abzutreten. Zwar verändert ein Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird. 3. Die Treuhandkommanditistin haftet den Gläubigern der Gesellschaft jedenfalls in Höhe derjenigen Ausschüttungen, die nicht durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt sind.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München, Az. 23 U 3628/16, vom 09.02.2017 wird aufgehoben.

2. 3. 4. 5.