OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2010
I-8 U 106/09
Normen:
HGB § 128; HGB § 161; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; AnfG § 1; AnfG § 3; AnfG § 4; AnfG § 7; AnfG § 11; ZPO § 779;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 632/08

Voraussetzungen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung; Haftungsschädlichkeit von Aufwendungen der KG

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen I-8 U 106/09

DRsp Nr. 2010/16175

Voraussetzungen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung; Haftungsschädlichkeit von Aufwendungen der KG

1. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war. 2. Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. 3. Aufwendungen der Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein Verkehrsgeschäft, z. B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog. Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung.