FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen II 759/99
DRsp Nr. 2001/1727
Voraussetzungen einer Änderung nach § 35b
Eine Änderung gemäß § 35bGewStG ist nur bei einer Änderung der Höhe des Gewinns, nicht dagegen bei einer bloßen Umqualifizierung der Einkunftsart in dem entsprechenden Einkommmensteuerbescheid möglich.
Normenkette:
GewStG § 35b;
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35 bGewStG zu ändern sind.
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