FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2000
II 759/99
Normen:
GewStG § 35b;

Voraussetzungen einer Änderung nach § 35b

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen II 759/99

DRsp Nr. 2001/1727

Voraussetzungen einer Änderung nach § 35b

Eine Änderung gemäß § 35b GewStG ist nur bei einer Änderung der Höhe des Gewinns, nicht dagegen bei einer bloßen Umqualifizierung der Einkunftsart in dem entsprechenden Einkommmensteuerbescheid möglich.

Normenkette:

GewStG § 35b;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35 b GewStG zu ändern sind.