Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse
FG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen II 230/06
DRsp Nr. 2009/17560
Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit wegen rückwirkender Ereignisse
1. Eine Wiedereinsetzung in die gesetzlich bestimmte Festsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um eine Handlungs- oder Erklärungsfrist, sondern um eine für das Verwaltungsverfahren verbindliche gesetzliche Frist handelt.2. Nur eine rechtlich andere Beurteilung der den Steueranspruch begründenden Verhältnisse eröffnet nicht die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO, wenn keine Änderung der den ursprünglichen Steuerbescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte erfolgte.3. Gerichtliche Entscheidungen zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung sind nachträglich entstandene Beweismittel; sie begründen kein rückwirkendes Ereignis. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO kann nicht als Auffangvorschrift unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten verstanden werden.