UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 12 S. 2 Buchst. b, 3; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 8 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3453/04
Voraussetzungen einer Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände eines Wiederverkäufers; Erfordernis einer Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern zur Verringerung der umsatzsteuerrechtlichen Benachteiligung unternehmerischer Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern
BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen V R 53/07
DRsp Nr. 2009/25873
Voraussetzungen einer Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände eines Wiederverkäufers; Erfordernis einer Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern zur Verringerung der umsatzsteuerrechtlichen Benachteiligung unternehmerischer Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern
Normenkette:
UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 12 S. 2 Buchst. b, 3; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UStG § 25a Abs. 8 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;
Gründe
I.
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